Allgemeine Geschäftsbedingungen

Parkplatznutzungsbedingungen – Parkhaus Graz

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Nutzung der Parkflächen im Parkhaus Graz (im Folgenden „Parkplatz“ genannt) ist nur möglich, wenn ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird zwischen der Parkhaus Graz GmbH (im Folgenden „Betreiber“ genannt) und dem Kunden geschlossen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Parkgebühren über die Webseite des Betreibers (www.parkhaus-graz.at) bezahlt.

Der Nutzungsvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

Durch Abschluss des Vertrages erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen Nutzungsbedingungen.

2. Vertragsinhalt und Nutzung des Parkplatzes

Mit Abschluss des Vertrages erhält der Kunde das Recht, ein verkehrstüchtiges Fahrzeug auf einem freien, markierten Parkplatz abzustellen. Dabei sind etwaige Einschränkungen, wie Reservierungen oder Parkzeitbegrenzungen, zu beachten. Behindertenparkplätze dürfen ausschließlich von berechtigten Personen mit gültigem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO verwendet werden.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, außer es wurde zuvor eine schriftliche Vereinbarung mit dem Betreiber getroffen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in sinngemäßer Anwendung auf dem Parkplatzgelände. Der Kunde ist verpflichtet, sich an alle Verkehrsregeln, wie Höchstgeschwindigkeiten, zu halten. Fahrzeuge ohne polizeiliches Kennzeichen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Betreibers abgestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber keine Verantwortung für das Abstellen von Fahrzeugen übernimmt, noch für Wertsachen, die im Fahrzeug verbleiben.

3. Haftung und Schadensersatz

Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, Diebstahl, Einbruch oder Beschädigungen entstehen, unabhängig davon, ob diese den Parkplatz berechtigt oder unberechtigt betreten haben. Eine Haftung für Schäden, die durch technische Mängel oder Fehler des Betreibers oder seiner Mitarbeiter verursacht werden, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Schäden durch höhere Gewalt oder immaterielle Schäden (wie entgangener Gewinn) sind ebenfalls vom Haftungsausschluss betroffen.

Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und den Parkplatz umgehend zu verlassen. Ein längerer Aufenthalt im Fahrzeug oder auf der Parkfläche ist nicht gestattet.

Die Anweisungen des Parkplatzpersonals sind zu befolgen, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Sollten Schäden an Parkplatzeinrichtungen oder anderen Fahrzeugen entstehen, sind diese umgehend dem Betreiber zu melden.

4. Gebühren, Betriebszeiten und Buchungsabwicklung

Die aktuellen Parktarife, Gebühren und Betriebszeiten können auf der Webseite des Betreibers (www.parkhaus-graz.at) sowie auf der Buchungsplattform (https://parkhaus-graz.arivo.app) eingesehen werden.

Für die Abwicklung von Buchungen und Zahlungen arbeitet der Betreiber mit der Arivo GmbH zusammen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Buchungsabwicklung und Zahlung an Arivo GmbH weitergegeben werden. Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für die Datenschutzbestimmungen oder Dienstleistungen von Arivo GmbH.

Zutritt, Einfahrt und Ausfahrt sind nur innerhalb der Betriebszeiten und mit entsprechender Berechtigung (KFZ-Kennzeichen) möglich. Bei einer sofortigen Ausfahrt nach der Einfahrt erfolgt keine Berechnung. Im Rahmen der Buchung werden personenbezogene Daten gespeichert, und der Kunde stimmt dieser Speicherung zu.

5. Parken und Fahrzeugabstellung

Fahrzeuge müssen auf den dafür vorgesehenen, markierten Stellplätzen abgestellt werden, ohne andere Fahrzeuge oder reservierte Plätze, wie Behindertenparkplätze, zu blockieren. Wird mehr als ein Stellplatz beansprucht, ist der doppelte Tarif zu zahlen.

Das Abstellen von Fahrzeugen mit technischen Mängeln oder ohne Verkehrssicherheit ist untersagt. Ebenso verboten ist:

  • Das Abstellen von Unfallfahrzeugen oder Wracks.
  • Das Waschen von Fahrzeugen.
  • Das Lagern von auslaufenden Flüssigkeiten oder Pestiziden.

Wird ein Fahrzeug verkehrsbehindernd oder außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt, ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu verlagern.

6. Maximale Parkdauer und Entfernung des Fahrzeugs

Die maximal zulässige Parkdauer beträgt 30 Tage, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde (z. B. für Langzeitparken).

Der Betreiber ist berechtigt, ein Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu entfernen, wenn:

  • die Höchstdauer überschritten wurde (nach entsprechender Benachrichtigung),
  • die Einstellgebühr den Wert des Fahrzeugs übersteigt,
  • das Fahrzeug den Betrieb durch Sicherheitsmängel gefährdet,
  • das Fahrzeug ohne gültige Buchung oder polizeiliche Zulassung abgestellt wurde,
  • das Fahrzeug verkehrswidrig oder auf einem reservierten Stellplatz abgestellt wurde.

In diesen Fällen kann der Betreiber das Fahrzeug sichern, bis alle anfallenden Kosten beglichen sind. Sollte das Fahrzeug einen Wert von unter EUR 2.000 aufweisen, ist der Betreiber berechtigt, es zu verwerten.

7. Besonderheiten beim Parken und Verhalten

Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt des Abstellens verkehrstauglich und ordnungsgemäß zugelassen sein. Die Entfernung von Kennzeichen zu Zwecken der Ummeldung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.

Für die Angabe eines falschen Kennzeichens bei der Buchung oder während der Nutzung wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 500.- erhoben.

Folgende Verhaltensweisen sind ausdrücklich verboten:

  • Rauchen oder der Umgang mit offenem Feuer.
  • Das Abstellen von explosiven oder brennbaren Materialien.
  • Wartungsarbeiten wie Betanken oder Batteriewartung.
  • Das unnötige Laufenlassen des Motors oder Hupen ohne Grund.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Betriebsstoffen oder abgelaufenen Zulassungen.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Fußgängerwegen, vor Notausgängen oder im Bewegungsbereich von Türen und Toren ist ebenfalls untersagt. Auch das Anbringen von Fahrrädern oder ähnlichen Gegenständen an Fahrzeugen ist verboten.

8. Zurückbehaltungsrecht des Betreibers

Der Betreiber hat das Recht, das Fahrzeug als Sicherheit für offene Forderungen zurückzubehalten, auch durch Immobilisierung des Fahrzeugs, bis alle Zahlungen beglichen sind.

9. Verhalten im Brandfall

Im Falle eines Brandes ist sofort die Feuerwehr (122) zu alarmieren. Der genaue Brandort sowie die Anzahl der möglichen Verletzten sind anzugeben. Die Hinweise zur Brandverhütung und Evakuierung sind zu beachten.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Graz. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.